33ggAuf Art. 33 GG verweisen folgende Vorschriften: Grundgesetz (GG) IX. Die Rechtsprechung Art. 94. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Verfassung und ZuständkeitArt.33 GG bezieht sich auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dazu zählen zweifellos nicht nur Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch privatwirtschaftlich